Satzung in der von der Mitgliederversammlung am 23.12.2018 beschlossenen Fassung, zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 13.09.2020

 

Präambel

Der Wohlfahrtsverband An-Nusrat e.V. wurde unter dem Namen „An-Nusrat Islamischer Wohlfahrtsverband“ am 23. Dezember 2018 gegründet und am 12. März 2019 ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main eingetragen.

An-Nusrat e.V. wurde mit der Motivation gegründet, den Menschen in Not zu helfen und in seiner Würde zu schützen. An-Nusrat e.V. unterstützt Menschen ungeachtet ihrer Herkunft, Status oder Religion mit Liebe und Respekt in eine solidarische und gerechte Gesellschaft aufgenommen zu werden. An-Nusrat bekennt sich ausdrücklich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, sowie der Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen und der Europäischen Union. Der Verband verpflichtet sich zu einer individuellen und intensiven Betreuung auf der Grundlage von Fürsorge, Liebe und gegenseitiger Wertschätzung. Die Arbeit von An-Nusrat reflektiert gesellschaftliche Verantwortung und wirkt auf die Respektierung ethischer Werte und die Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und kultureller Inhalte hin. An-Nusrat fördert Diversity und setzt sich für die tatsächliche Gleichwertigkeit von Frauen und Männern ein. An-Nusrat ist Anbieter sozialer Dienstleistungen, Förderer von Selbsthilfe und Partizipation, und Stifter von Solidarität. In der Gestaltung des Gemeinwohls kooperiert er mit den anderen Institutionen der Wohlfahrtspflege.

 

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verband trägt den Namen: „An-Nusrat Islamischer Wohlfahrtsverband e.V.“

Er soll als Verband der freien Wohlfahrtspflege anerkannt werden.

Der Verband hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Verhältnis zur Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland

Der Verband ist die von der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts (AMJ) anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der  Wohlfahrtspflege auf Bundesebene.

Der Verband steht unter der Aufsicht des Amir der AMJ.

Der Verband verpflichtet sich, mit dem Rechnungsprüfer der AMJ zu kooperieren und diese erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Rechnungsprüfer der AMJ ist berechtigt, alle Unterlagen, die die ordnungsgemäße Geschäfts- und Buchführung betreffen, zu überprüfen. Der Verband unterliegt hierbei jedoch keinen Weisungen des Rechnungsprüfers der AMJ .

Der Amir der AMJ hat das Recht, an den Sitzungen der Verbandsorgane teilzunehmen oder einen Vertreter zu den Sitzungen der Verbandsorgane zu entsenden.

 

§3 Zweck

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung (AO).

Zwecke des Verbands sind:

  1. die Förderung des Wohlfahrtswesens,
  2. die Förderung der AMJ i.S.v. § 54 AO
  3. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
  4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
  5. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer;
  6. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
  7. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,
  8. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,
  9. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke,
  10. die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.
  11. Der Verband verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:
  12. Beistand für Menschen, die in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis, Armut und ungerechten Verhältnissen leben,
  13. die finanzielle und logistische Unterstützung der AMJ,
  14. Bekämpfung, Aufdeckung und Benennung von leiblicher Not, seelischer Bedrängnis, Armut und ungerechten Verhältnissen,
  15. Gestaltung des kirchlichen Beitrags zur Überwindung der Armut, des Hungers und der Not in der Welt und ihrer Ursachen,
  16. Eintritt für eine gerechte Gesellschaft und eine nachhaltige Entwicklung in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft,
  17. Förderung des sozialen Bewusstseins in der Gesellschaft und den innerverbandlichen Zusammenhalt durch Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
  18. Mitwirkung an der Versorgung der Bevölkerung im Gesundheits-, Sozial-, Erziehungs-, Bildungs- und Beschäftigungsbereich,
  19. Ausübung der Trägerschaft von Diensten und Einrichtungen in den Aufgabenbereichen sozialer Hilfe,
  20. Gewinnung von Bürgern für die Erfüllung sozialer Aufgaben, spirituelle Begleitung und Qualifizierung durch Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  21. Kooperation mit Behörden, Verbänden, politischen Organen und anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege,
  22. Schaffung von Bildungsangeboten und Bildungsprojekten mit Bildungsträgern sowie Einrichtungen anderer Art,
  23. Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Belange der sozialen Arbeit,
  24. Errichtung und Unterhaltung von Bildungseinrichtungen und der Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern,
  25. Interessenvertretung von notleidenden und benachteiligten Menschen durch Einflussnahme auf die Willens- und Meinungsbildung in der Öffentlichkeit,
  26. Beteiligung an der Trägerschaft sozialer Einrichtungen,
  27. Förderung fachlicher Entwicklung sozialer Arbeit, insbesondere durch Information, Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen, Dokumentation, Wissensmanagement und Aus-, Fort- und Weiterbildung in grundsätzlichen bzw. zentralen Themenbereichen.
  28. Kooperation und Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, Körperschaften und Organisationen.

§4 Selbstlosigkeit

Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Verbands erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.

Es darf keine Person durch satzungsfremde Ausgaben, insbesondere nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

§5 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Verbands kann jede natürliche und juristische Person werden.

Natürliche Personen müssen das 15. Lebensjahr vollendet haben.

Juristische Personen müssen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) verfolgen. Die Mitgliedschaft erstreckt sich auf die juristische Person und mehrheitlich ihr gehörende Kapitalgesellschaften, soweit diese gemeinnützig sind. Die Mitglieder legen dem Verband für sich und ihre Kapitalgesellschaften die jeweilig geltenden Körperschaftsteuerfreistellungs-bescheide vor.

Andere juristische und natürliche Personen können auf Antrag als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

Der Bundesvorstand kann natürlichen Personen, die sich in besonderer Weise um den Verband verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ehrenmitglieder können, soweit sie nicht auch ordentliches Mitglied sind, an der Bundesversammlung teilnehmen.

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verband entscheidet der Bundesvorstand auf der Grundlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, Austritt, Tod oder bei juristischen Personen durch Erlöschen sowie durch Verlust der Gemeinnützigkeit. Der Verlust der Gemeinnützigkeit führt automatisch zur sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft im Verband.

Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesvorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Bundesvorstands nach Anhörung des Mitglieds, wenn

ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei Verstößen gegen diese Satzung, den Verein oder seine Ziele schädigendem Verhalten, andere Vereinsmitglieder schädigendem Verhalten oder bei Handlungen, die den Zwecken des Verbands widersprechen;

das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen ein Jahr im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung mit Androhung des Ausschlusses seine Schuld nicht begleicht.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht auf Einspruch zu. Dieser Einspruch muss an den Bundesvorstand gerichtet werden und hat innerhalb eines Monats nach Zugang des in Textform an das Mitglied übermittelten Ausschlussbeschlusses zu erfolgen.

 

§6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Bundesversammlung auf Vorschlag des Bundesvorstands durch Beschluss.

 

§7 Regionale Untergliederungen

Auf regionaler Ebene können Untergliederungen gebildet werden, die den Verbandszweck für das ihnen jeweils zugeordnete Gebiet verwirklichen. Der Bundesvorstand kann hierzu eine Geschäftsordnung für regionale Untergliederungen erlassen.

Der Bundesvorstand überwacht die Einhaltung der Satzung und der Geschäftsordnung. Er ist gegenüber den regionalen Untergliederungen weisungsbefugt.

Die regionalen Untergliederungen sind berechtigt, den Namen An-Nusrat Regionalverband […] mit dem Zusatz der jeweiligen regionalen Bezeichnung zu tragen.

Die Gründung und Auflösung der regionalen Untergliederungen erfolgt nach Anhörung der betroffenen Regionalvorstände durch den Bundesvorstand.

 

§8 Organe des Verbands

Organe des Verbands sind:

  • die Bundesversammlung
  • der Bundesvorstand

§9 Bundesversammlung

An der Bundesversammlung nehmen mit Stimmrecht teil:

  • die Mitglieder des Bundesvorstands,
  • die von den ordentlichen Mitgliedern, die natürliche Personen sind, gewählten Delegierten,
  • die von den ordentlichen Mitgliedern, die juristische Personen sind, entsandten Vertreter.

Jedes ordentliche Mitglied, das juristische Person ist, entsendet einen Vertreter. Die Zahl der von den Mitgliedern, die natürliche Personen sind, gewählten Delegierten entspricht der Zahl der von den Mitgliedern, die juristische Personen sind, entsandten Vertretern.

Jedes Mitglied des Verbands ist berechtigt, an der Bundesversammlung teilzunehmen; Rederecht haben nur Bundesvorstandsmitglieder, Delegierte und entsandte Vertreter, wenn die Bundesversammlung nichts anderes beschließt.

Die Mitglieder, die natürliche Personen sind, wählen die Delegierten für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Wahl erfolgt durch persönliche Stimmabgabe und/oder per Briefwahl und/oder durch ein elektronisches Abstimmungstool nach den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe (elektronische Stimmabgabe).

Für die Wahl durch persönliche Stimmabgabe sind die Mitglieder in Textform unter Beifügung der Wahlunterlagen und Nennung der zur Wahl stehenden Delegierten mindestens einen Monat vor dem Wahltag einzuladen. Die persönliche Stimmabgabe erfolgt am Wahltag in Wahllokalen. Die Orte der Wahllokale und deren Öffnungszeiten sind den Mitgliedern mit der Einladung bekannt zu geben.

Für die Briefwahl sind die Mitglieder in Textform unter Beifügung der Briefwahlunterlagen und Nennung der zur Wahl stehenden Delegierten sowie der Frist, bis wann die Briefwahlunterlagen zur Post gegeben sein müssen (Poststempel ist maßgeblich), zur Stimmabgabe aufzufordern. Die Mitglieder verpflichten sich, die Stimmabgabe per Briefwahl eigenhändig abzugeben.

Für die elektronische Stimmabgabe sind die Mitglieder in Textform unter Nennung der zur Wahl stehenden Delegierten, der Frist, bis wann die Stimmabgabe erfolgt sein muss, der Internetadresse und der Zugangsdaten zur Stimmabgabe aufzufordern. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht weiterzugeben. Die Stimmabgabe erfolgt über elektronische Formulare im Bereich der geschlossenen Benutzergruppe. Die Abstimmung wird in Form eines Computer-Log-Files protokolliert. Dieses ist in Papierform von zwei Mitgliedern des Bundesvorstandes zu unterzeichnen und dem Protokoll der auf die Wahl folgenden Bundesversammlung beizufügen.

Näheres kann der Bundesvorstand in einer Wahlordnung regeln.

Das Amt eines Delegierten ruht bei seiner Wahl in den Bundesvorstand für die Dauer der Zugehörigkeit zum Bundesvorstand.

Die ordentliche Bundesversammlung ist mindestens alle drei Jahre einmal einzuberufen. Eine außerordentliche Bundesversammlung ist einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder, die natürliche Personen sind, oder der ordentlichen Mitglieder, die juristische Personen sind, schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung der Bundesversammlung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende, im Fall von dessen/deren Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einem Monat bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei einer Einladung per E-Mail gilt das Absendedatum, bei einer Einladung per Post gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband in Textform mitgeteilte Adresse (Post/E-Mail) gerichtet ist.

Die Bundesversammlung entscheidet insbesondere über:

  • die grundsätzlichen Aufgaben des Verbands,
  • die Satzungsänderungen,
  • die Auflösung des Verbands.

Die Bundesversammlung nimmt die vom Bundesvorstand beschlossenen, durch einen Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresrechnungen und die Jahresberichte des Bundesvorstands entgegen.

Jede satzungsmäßig einberufene Bundesversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Teilnehmer.

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer an der Bundesversammlung hat eine Stimme.

Die Bundesversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

 

§10 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Bundesversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Bundesversammlung hingewiesen worden ist und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Bundesvorstand von sich aus beschließen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Verbandsmitgliedern in der nächsten Bundesversammlung bekanntgegeben werden.

 

§11 Der Bundesvorstand

Der Bundesvorstand besteht aus sieben Personen:

  • dem/der Bundesvorsitzender/en,
  • dem/der stellvertretenden Bundesvorsitzender/en,
  • dem Finanzvorstand;
  • mindestens vier Beisitzern.

Der Bundesvorstand ist in allen Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit die Satzung die Zuständigkeit keinem anderen Organ zugewiesen hat. Im obliegt die i.S.v. § 26 BGB die Geschäftsführung des Verbands nach Maßgabe der Beschlüsse der Bundesversammlung.

Der Bundesvorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Der Verband wird durch je zwei Mitglieder des Bundesvorstands gemeinsam, unter ihnen der Bundesvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Bundesvorsitzende, vertreten.

Der Bundesvorstand wird von der Bundesversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird sie nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, bei dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wiederwahl ist möglich.

Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Der Bundesvorstand bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

Der Bundesvorstand stellt den Jahreswirtschaftsplan, die Jahresrechnung und den Jahresbericht auf. Die Jahresrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu prüfen.

Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Bundesvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Die Mitglieder des Bundesvorstands können ihre Tätigkeit hauptamtlich gegen angemessenes Entgelt im Rahmen eines Dienstvertrags ausüben. Der Dienstvertrag ist vor Abschluss durch den Amir der AMJ zu genehmigen.

Der Bundesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§12 Geschäftsführung

Der Bundesvorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung und/oder für die Leitung und Finanzführung der Geschäftsstelle einen oder mehrere besondere Vertreter i.S.v. § 30 BGB zum Geschäftsführer bestellen.

Die Aufgaben werden durch den Bundesvorstand in einer Geschäftsordnung der Geschäftsführung weiter konkretisiert, die Anhang des jeweiligen Dienstvertrages des Geschäftsführers ist.

Der Geschäftsführer kann eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Zahlung und die Höhe einer Vergütung entscheidet der Bundesvorstand.

Der Bundesvorstand überwacht und entlastet die Geschäftsführung.

 

§13 Protokollierung von Beschlüssen

Die von der Bundesversammlung und vom Bundesvorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§14 Haushaltsplan, Jahresrechnung und Prüfung

Der Bundesvorstand hat jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen.

Der Bundesvorstand hat für jedes Geschäftsjahr bis spätestens zum Ablauf der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung zu erstellen.

Die Jahresrechnung hat der Bundesvorstand einem Kassenwart der AMJ zur Prüfung vorzulegen.

Der Kassenwart prüft die Jahresrechnung und legt das Prüfungsergebnis schriftlich nieder.

 

§15 Auflösung

Die Auflösung des Verbandes kann durch eine besonders dazu berufene Bundesversammlung beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und die Genehmigung des Amir der AMJ erforderlich.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Restvermögen an die Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts, Genfer Straße 11, 60437 Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Frankfurt am Main, 13.12.2018 (überarb. 13.09.2020)